Absicherung der Arbeitskraft
Gesundheit ist unser wertvollstes Gut. Nach dem Motto „mir passiert schon nichts" wird allerdings vielfach unterschätzt, wie oft und mit welcher Härte dauerhafter Ausfall der Arbeitskraft durch
Unfall oder Krankheit - insbesondere auch junge Leute - treffen kann. Referendar*innen unterliegen den beamtenrechtlichen Regelungen. Danach sind sie dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienst auf Dauer nicht ausüben können. Ob jemand dienstunfähig ist oder nicht, erfolgt ausschließlich nach Prüfungskriterien des Dienstherrn. Er kann den/die Beamten/Beamtin entlassen, in den Ruhestand versetzen oder die Arbeitszeit reduzieren.
Ganz wichtig für Referendar*innen: Grundsätzlich besteht ein Versorgungsanspruch erst nach fünf Dienstjahren. Beamtenanwärter*innen sind im Fall der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur unzureichend oder gar nicht versorgt. Beamt*innen auf Widerruf bzw. Referendar*innen werden in der Regel bei Dienstunfähigkeit sogar entlassen. Daher muss eine optimale Absicherung zwingend eine sogenannte ,,echte Beamt*innenklausel" beinhalten. Diese gewährleistet, dass sich der Versicherer ohne Vorbehalt der Entscheidung des/der
Dienstherr*in auf Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen anschließt und somit seine Leistungspflicht anerkennt.